Freier Zugang zum Bötzseestrandbad ermöglichen


Rechtsgutachten im Landtag von Brandenburg zeigt Spielräume auf

Auf Initiative u.a. der Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Brandenburg wurde vom Parlamentarischen Beratungsdienst ein Gutachten zur „Verkehrssicherungspflichten an kommunalen Badegewässern – Haftungsrisiken nach der geltenden Rechtslage – Mögliche Rechtsänderungen für Badestellen“ für den Innenausschuss erstellt (veröffentlicht am 28.11.2020). Ausgangspunkt der Initiative im Landtag waren Diskussionen u.a. auch in Petershagen/Eggersdorf sowie weiteren brandenburgischen Kommunen zu Haftungsrisiken von Bürgermeister*innen bei frei zugängliche Badestellen/Strandbädern ohne Anwesenheit einer Badeaufsicht.

Steganlage am Strandbad Bötzsee

Auswirkung der Diskussionen war, dass die freien Zugänge zu Badestellen und Strandbäder außerhalb der regulären Öffnungszeiten oftmals gesperrt wurden. Das Gutachten kommt nun u.a. jedoch zu folgenden Schlüssen:


„In Bädern (Naturbädern, Schwimmbädern, Freibädern, Strandbädern) ist in aller Regel eine Aufsicht erforderlich. Hier ist eine Aufsicht üblich und entspricht daher den berechtigten Nutzererwartungen. Ob ein solches Bad vorliegt, richtet sich maßgeblich nach der Zugänglichkeit der Anlage, also insbesondere danach, ob eine Einfriedung vorhanden ist, Einlasskontrollen stattfinden und vor allem danach, ob ein Entgelt erhoben wird.“ (…) „Eine Aufsicht ist jedenfalls geboten bei besonders gefährlichen Einrichtungen wie Sprungtürmen, Sprungbrettern oder großen Wasserrutschen. (…) „Bei Stegen kann zunächst festgehalten werden, dass Rechtsprechung, die allein aus dem Vorhandensein eines Badesteges eine Aufsichtspflicht ableitet, soweit ersichtlich nicht existiert.“

Rechtsgutachten „Verkehrssicherungspflichten an kommunalen Badegewässern“, Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags von Brandenburg, 28.11.2020

Anfang Dezember haben wir dem Bürgermeister daher folgende Fragen in einer §6-Anfrage in der Gemeindevertretung übermittelt, die vom Bürgermeister Anfang 2021 auch beantwortet wurden (siehe Link)

  1. Wie wird das Gutachten mit Blick auf eine freie Zugänglichkeit zum Strandbad Bötzsee außerhalb der regulären Öffnungszeiten bewertet? Also in Zeiträumen, während denen keine Einlasskontrollen stattfinden und kein Entgelt erhoben wird, was als wesentliche Kriterien für die Definition eines „Strandbades“ in dem Gutachten genannt sind.
  2. Welche baulichen Änderungen – z.B. mit Blick auf Einfriedung gefährlicher Einrichtungen, Zugang zur Wasserfläche – könnten am Strandbad Bötzsee vorgenommen werden, um die im Gutachten genannten Voraussetzungen für ein begrenztes Haftungsrisiko umzusetzen und somit zumindest eine beschränkte Zugänglichkeit zum Wasser außerhalb der regulären Öffnungszeiten sicherzustellen?

Wir setzen uns dafür ein, dass nach rechtlich tragfähigen Möglichkeiten gesucht wird, um den Zugang zum Badestrand am Bötzsee auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu ermöglichen. Das Rechtsgutachten zeigt hier Möglichkeiten auf, die wir nutzen sollten.

Die Antworten des Bürgermeisters auf unserer Anfrage zeigen jedoch keinen Weg auf wie ein zumindest begrenzter freier Zugang ermöglicht werden könnte. Wir werden das Thema deswegen weiterverfolgen und dran bleiben. TR