Poststelle: Beschluss der Gemeindevertretung nicht ignorieren


Die Deutsche Post hat in einer Pressemitteilung angekündigt, die Poststelle an ihrem bisherigen Standort weiter zu betreiben. Daraufhin hat der Bürgermeister laut MOZ verlautbaren lassen den Beschluss der Gemeindevertretung vom Dezember, der genau dies forderte, zu beanstanden. Mietverträge zu kündigen sei Aufgabe der „laufenden Verwaltung“ für die der Bürgermeister alleine zuständig sei. Außerdem wolle er den Abriss der Gebäude weiter vorantreiben.

Wenn der Bürgermeister nun den Abriss des Gebäudes vorantreibt und sich bis eine Folgenutzung des Geländes feststeht gegen den Weiterbetrieb der Post sperrt, ignoriert er jedoch den Beschluss der Gemeindevertretung und ebenso den mit hunderten Unterschriften dokumentierten Willen der Bürgerinnen und Bürger für den Erhalt der Post. 

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Unstrittig sollte zumindest sein: die Entwicklung des Grundstücks Lindenstraße 21/22 ist kein Alltagsgeschäft – also keine Aufgabe der „laufenden Verwaltung“. Dazu ist das Gelände zu wertvoll und zu bedeutsam für den Ortskern. Da hilft auch keine Salamitaktik, mit der scheibchenweise erst der Mieter vor die Tür gesetzt, dann die Gebäude abgerissen und dann auf Kosten der Allgemeinheit das Grundstück saniert,  bevor es dann möglicherweise an einen Investor verkauft werden soll. Der Beschluss der Gemeindevertretung im Dezember 2019 war eindeutig: 

  • Das Gebäude wird erst abgebrochen, wenn eine Folgenutzung des Grundstückes konkret bevorsteht, mithin
  • eine Ausschreibung von Bauleistungen für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück erfolgt ist und die Ausführung entsprechender Bauleistungen unmittelbar bevor steht

oder

  • der aktuelle Bebauungsplan „Petershagen – Dorfkern und angrenzende Gebiete“ bestandskräftig derart geändert ist, dass für das Grundstück Baurecht für eine anderweitige Nutzung (u.a. die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses) besteht.

Solange dies alles nicht geschehen ist, spricht auch nichts gegen den Weiterbetrieb der Poststelle. Das vor Jahren erstelle Baugutachten hat zwar Mängel am Gebäude festgestellt, aber damals wie heute keinen Anlass für eine sofortige Untersagung der Nutzung gegeben. rbg